Das perfekte E-Zigaretten Aroma!
Longfill Aroma für E-Zigaretten mit Base anmischen
Als Longfill, bezeichnet man hochkonzentrierte Aromen, welche beispielsweise in 50 ml oder 100 ml Flaschen vorgefüllt sind und nur noch mit Base und gegebenenfalls Nikotin aufgefüllt werden müssen. Bei diesen Aromen sind also keine weiteren Mischungs- oder Dosierkentnisse nötig, einfach auffüllen, gut schütteln, Reifezeit beachten und dampfen! Ein Longfill E-Zigaretten Aroma eignet sich daher perfekt für Einsteiger, wird aber natürlich auch von erfahrenen Dampfern sehr geschätzt.
Aromen selber mischen
Hat man sich im Dampfershop das gewünschte Aroma, stellt sich die Frage, wie dieses angemischt werden sollte. In unserem E-Zigaretten Shop kannst du alle hierfür nötigen Komponenten, wie Leerflaschen, Basen und Nikotinshots günstig kaufen. Nach Auswahl deiner Wunschbase und einer passenden Leerflasche, kannst du beginnen dein Aroma anzumischen. Die entsprechende Dosierempfehlung für dein Aroma findest du unter dem jeweiligen Angebot in der Beschreibung oder direkt auf der Aromaflasche. Nachdem das Aroma, entsprechend der Dosierung, angemischt wurde, solltest du es einige Tage ruhen lassen. Das Aroma benötigt möglicherweise einige Tage Reifezeit, um den Geschmack komplett zu entfalten. Genauere Angaben zur Reifezeit findest du unter dem Angebot des Artikels oder auf dessen Verpackung.
Was ist Sucralose?
Sucralose ist ein künstlicher Süßstoff und Zuckerersatz. Der Großteil der aufgenommenen Sucralose wird beim Dampfen vom Körper nicht abgebaut, so dass die Sucralose nicht kalorienhaltig ist. Der Zuckerzusatz kann in verschiedensten Aromen vorkommen um dort als Süßstoff zu dienen. In der EU ist dieser Süßstoff auch unter der E-Nummer E955 bekannt.
Sucralose gilt zwar weitgehend als lagerfähig und sicher für die Verwendung bei erhöhten Temperaturen (z.B. in Backwaren), es gibt jedoch einige Hinweise darauf, dass es bei Temperaturen über 119°C zu zerfallen beginnt. Für eine genauere Risikobewertung fehlen derzeit jedoch Daten. (Vgl. BfR-Stellungnahme Nr. 012/2019 des BfR vom 09.05.19).